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OLG Hamm 01.10.2012 31 U 55/12, NWB 4/2013 S. 185

Bankrecht | Nachweis der Vermögensnachfolge durch Bankkunden

Eine grundsätzliche Pflicht des Erben zur Vorlage eines Erbscheins besteht nach deutschem Recht vor allem deshalb nicht, weil eine solche Pflicht in vielen Fällen zu einer unerträglichen Belästigung des Erben, zu unnützen Kosten und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führen würde. Von daher können Banken nach dem Tod des Kunden zur Klärung seiner Rechtsnachfolge auch weder die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Urkunden verlangen noch einen Verzicht auf Vorlage dieser Urkunden davon abhängig machen, dass der Kunde eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift seines Testaments oder Erbvertrags sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorlegt. Entsprechende AGB-Klauseln sind unwirksam.

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