BGH Beschluss v. - III ZA 33/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.

2 Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

3 Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet (vgl. Senatsbeschlüsse vom - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449; vom - III ZB 64/12 - und vom - III ZA 27/12, jeweils [...]). Soweit § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass für die Entschädigungsklage, über die in erster Instanz das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind, ergibt sich hieraus nichts anderes. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs - nur - statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsoder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 133 GVG; s. auch Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 38). Diese Rechtslage spiegelt sich darin wider, dass gegen die (erstinstanzlichen) Urteile der Oberlandesgerichte in Entschädigungssachen im Sinne der §§ 198 ff GVG nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern der Revision (beziehungsweise der Nichtzulassungsbeschwerde) gegeben ist (§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 543, 544 ZPO).

Fundstelle(n):
CAAAE-27064