BGH Beschluss v. - VII ZR 30/12

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Mit Anwaltsschriftsatz vom hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom , das am zugestellt worden war, eingelegt und beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um zwei Monate zu verlängern.

2 Mit Verfügung des Vorsitzenden vom ist die Frist zur Begründung der genannten Beschwerde antragsgemäß bis einschließlich verlängert worden.

3 Mit Anwaltsschriftsatz vom hat die Klägerin beantragt, ihr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Dabei ist eine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt worden.

4 Mit Verfügung der Rechtspflegerin des ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass einer inländischen juristischen Person Prozesskostenhilfe gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur bewilligt werden kann, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Klägerin ist ferner gebeten worden, bis zu dem Prozesskostenhilfeantrag entsprechend vorzutragen und die Angaben glaubhaft zu machen. Die genannte Frist ist bis verlängert worden.

5 Mit Anwaltsschriftsatz vom , beim Bundesgerichtshof am eingegangen, ist eine Erklärung der Klägerin vorgelegt worden.

6 Mit Beschluss vom hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

7 Mit Anwaltsschriftsatz vom , beim Bundesgerichtshof am eingegangen, hat die Klägerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der versäumten Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist zu gewähren und die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen. Die Beklagte hat beantragt, die Beschwerde der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

II.

8 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet.

9 Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Grundsätzlich ist allerdings einer Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen musste (vgl. , NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26 m.w.N.; Beschluss vom - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140; jeweils zur Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit). So liegt der Fall hier indes nicht. Im Streitfall musste die anwaltlich vertretene Klägerin damit rechnen, dass ihr die mit Schriftsatz vom beantragte Prozesskostenhilfe versagt werden würde. Denn dieser Antrag und die beigefügte Erklärung enthalten keine Ausführungen zu dem Erfordernis (vgl. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO), dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Einer juristischen Person oder parteifähigen Vereinigung kann Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann gewährt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Darlegungslast für diese Voraussetzungen, insbesondere für das letztgenannte Erfordernis liegt bei dem Prozesskostenhilfeantragsteller (vgl. Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 116 Rn. 23, Rn. 25 m.w.N.). Auf die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO war die Klägerin bereits mit Schriftsatz der Beklagten vom , Seite 3 und Seite 9, mit dem zum - später zurückgenommenen - Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom Stellung genommen wurde, hingewiesen worden. Jedenfalls nach dem Erhalt des Hinweises der Rechtspflegerin des auf die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO musste die anwaltlich vertretene Klägerin damit rechnen, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Erfüllung des Erfordernisses, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, versagt werden würde. Daran ändert nichts, dass die Klägerin sich in der mit Schriftsatz vom vorgelegten Erklärung auf Steuerausfälle zu Lasten der öffentlichen Hand berufen hat. Denn dieses Vorbringen war angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. nur , GuT 2010, 367) für das Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, erkennbar unzureichend.

10 2. Da die verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verstrichen ist, ohne dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin auf deren Kosten als unzulässig zu verwerfen.

Fundstelle(n):
UAAAE-27045