NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 10 InsVV – Grundsatz
1Der Aufbau und die Struktur der §§ 1 bis 9 InsVV sind auf den Insolvenzverwalter des eröffneten Insolvenzverfahrens, auf dessen Aufgaben, Rechte und Pflichten zugeschnitten. Neben dem Insolvenzverwalter sind jedoch auch der vorläufige Insolvenzverwalter, der Sachwalter, der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren und in der sog. Wohlverhaltensperiode und die Mitglieder des Gläubigerausschusses zu vergüten und für diese angemessene Vergütungsregelungen zu finden.
2In den zweiten Abschnitt der InsVV hat der Verordnungsgeber den vorläufigen Insolvenzverwalter nach §§ 21, 22 InsO, den Sachwalter nach §§ 270, 274 InsO und den Treuhänder des vereinfachten Insolvenzverfahrens nach § 313 InsO zusammengefasst. Für deren Vergütung gelten die §§ 11 bis 13 InsVV als Sonderregelungen. Soweit diese keine Bestimmungen enthalten, kann auf die Regelungen für den Insolvenzverwalter nach §§ 1 bis 9 InsVV zurückgegriffen werden.