NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen
I. Grundsätze des § 8 InsVV
1In § 8 InsVV wird die bereits in § 64 InsO geregelte Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters wiederholt und hinsichtlich einiger Einzelheiten präzisiert. Hinsichtlich der dem Insolvenzverwalter nach § 4 Abs. 2 InsVV zu erstattenden besonderen Kosten ermöglicht § 8 Abs. 3 InsVV eine Abrechnung nach Pauschalen an Stelle einer Einzelabrechnung.
2Durch die 1. Verordnung zur Änderung der InsVV vom wurde die ursprünglich unbegrenzte Auslagenpauschale des § 8 Abs. 3 InsVV auf 30 % der Regelvergütung gedeckelt und an Stelle der bisherigen „gesetzlichen Vergütung„ die „Regelvergütung„ als Maßstab der Auslagenpauschale vorgegeben. Entsprechend § 19 Abs. 1 InsVV gelten die ursprünglichen Regelungen der InsVV in der Fassung nach dem Euro-Einführungsgesetz für alle Insolvenzverfahren, welche vor dem eröffnet worden sind. In Verfahren, welche auf einem vor dem eingegangenen Antrag beruhen, deren Eröffnung jedoch nach dem erfolgte, kann daher auch die erhöhte Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 geltend gemacht werden.
II. Festsetzungsverfahren
1. Antragstellung
3Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen erfolgt nicht von Amts wegen, sondern gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 InsVV nur auf Antra...