NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 334 Persönliche Haftung der Ehegatten
Literatur
Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 43. Erg. Lfg. 2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Schallenberg/Rafiqpoor, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Schumann, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift regelt die Geltendmachung der persönlichen Haftung der Ehegatten im Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§§ 1416, 1450 BGB).
II. Praktische Auswirkungen
2Die Ehegatten haften für die Gesamtgutsverbindlichkeiten bis zur Beendigung der Gütergemeinschaft (§ 1470 BGB) persönlich gesamtschuldnerisch (§ 1459 Abs. 1 BGB). Im Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1416, 1450 BGB) wird die persönliche Haftung der Ehegatten vom Insolvenzverwalter geltend gemacht, um einen Wettlauf der Gläubiger zu vermeiden. Wird ein Insolvenzplan erstellt, werden die Ehegatten grundsätzlich auch von der persönlichen Haftung frei (§ 227 Abs. 1).
III. Wesentliche Problemfelder
3Die Vorschrift entspricht § 93 und § 227 Abs. 1. Es gelten daher die Grundsätze zur Durchsetzung der Ansprüche gegen persönlich haftende Gesellschafter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ge...