NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 330 Erbschaftskauf
Literatur
Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 43. Erg. Lfg. 2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Marotzke, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Musielak, in MünchKomm-BGB, Band 9, 5. Aufl. 2010; Schallenberg/Rafiqpoor, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Siegmann, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift regelt Rechtsfolgen des Verkaufs der Erbschaft für das Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.).
II. Praktische Auswirkungen
2Der Erbe kann seine Erbschaft verkaufen (§§ 2371 ff. BGB). Der Käufer der Erbschaft tritt als Gesamthaftungsschuldner der Nachlassverbindlichkeiten (§§ 2382, 2383 BGB) neben den Verkäufer. Im Nachlassinsolvenzverfahren tritt der Käufer auch verfahrensrechtlich an die Stelle des Erben (Abs. 1). Der Verkauf ändert jedoch nichts an der Erbenstellung und Haftung des Verkäufers (§ 2382 Abs. 2 BGB). Vor diesem Hintergrund hält Abs. 2 dem Verkäufer die Möglichkeit offen, Haftungsbeschränkung zu erlangen und seine Rechte als Erbe im Nachlassinsolvenzverfahren geltend zu machen.
3Der Erbschaftsverkauf bedarf notarieller Form (§ 2371 BGB). Gem. § 2384 BGB muss der Verkäufer den Verkauf und den Namen des Käufers dem Nachlassgericht unverz...