NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
Literatur
Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 43. Erg. Lfg. 2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Marotzke, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Siegmann, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift erweitert die Anfechtbarkeit (§§ 129 ff.) von Leistungen aus dem Nachlass im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.).
II. Praktische Auswirkungen
2Pflichtteilsansprüche (§§ 2303 ff. BGB), Vermächtnisse (§§ 2174 ff. BGB) oder Auflagen (§§ 2192 ff. BGB), die der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlass erfüllt hat, sind wie unentgeltliche Leistungen anfechtbar (§ 134, § 143 Abs. 2, § 145 Abs. 2 Nr. 3). Das ist interessengerecht, weil diese Ansprüche im Nachlassinsolvenzverfahren (§ 327) wie im materiellen Recht (§ 1991 Abs. 4 BGB) nur nachrangig zu befriedigen sind.
III. Wesentliche Problemfelder
3Als aus dem Nachlass geleistet gelten auch Leistungen aus Eigenmitteln des Erben, sofern ihm hierfür eine Ausgleichsforderung (§§ 1978 Abs. 3, 1979 BGB) gegen die Masse zusteht (§ 324 Abs. 1 Nr. 1). Macht der Erbe keinen Ersatzanspruch geltend oder entfällt ein solcher aufgrund unbeschränkter Erbenhaftung, scheitert die Anfechtung an der fehlenden Gläubigerbenachteiligung. Einer Lei...