NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Fällt der Schuldner unter die Regelung der §§ 304 ff. InsO, ist zwingend vor Antragstellung ein außergerichtlichen Einigungsversuch durchzuführen. Für das Zustandekommen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans bedarf es der Zustimmung aller im Plan benannter Gläubiger. Lehnt nur ein einziger Gläubiger den Plan ab, gilt der Einigungsversuch insgesamt als gescheitert.
2Nach dem Wortlaut des neu eingeführten § 305a InsO wird vermutet, dass der Einigungsversuchs als gescheitert gilt, wenn der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreibt, nachdem er von dem Einigungsversuch unterrichtet worden ist. Das Betreiben von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wird als Ablehnung des Plans gewertet.
3In diesem dem gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten ersten Verfahrensabschnitt hat der Gesetzgeber im Gegensatz zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren (§ 21 InsO), dem eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 88, 89 InsO) und der Restschuldbefreiungsphase (§ 294 InsO) dem Schuldner keinen Vollstreckungsschutz zugebilligt.
4Auch in das InsOÄG 2001 wurde der eingebrachte Vorschlag, bereits im Stadium des außergerichtlichen Einigungsversuchs einen Vollstreckungssc...