NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 255 Wiederauflebensklausel
Literatur
Huber, in MünchKomm-InsO, Band 2, 2. Aufl. 2008; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Thies, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift regelt in Abs. 1 das Wiederaufleben von gestundeten oder erlassenen Forderungen einzelner Gläubiger. In Abs. 2 ist das Aufleben der Forderungen aller Gläubiger geregelt. Nach Abs. 3 kann von den Wiederauflebensregelungen einzelner Gläubiger zugunsten des Schuldners abgewichen werden.
2Die Forderungen gegen den Schuldner können wieder aufleben, wenn er seinen Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan nicht nachkommt. Gläubiger waren im Insolvenzplan nur zu Zugeständnissen bereit, weil Sie eine Gegenleistung versprochen bekommen haben. Bleibt diese aus, fällt die Grundlage für die Zugeständnisse weg.
II. Praktische Auswirkung
1. § 255 Abs. 1
3Sofern der Schuldner gegenüber einem Gläubiger erheblich in Rückstand gerät, leben die Forderungen dieses Gläubigers wieder auf. In Insolvenzplänen wird regelmäßig ein Großteil der Forderungen erlassen. Daher stellt das Aufleben von Forderungen ein scharfes Schwert dar und der Schuldner wird bemüht sein diese Wirkung zu ve...