NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 254 Allgemeine Wirkungen des Plans
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Mit den Wirkungen des Plans will man einen vollständigen und in allen Verästelungen eines Unternehmens abgeschlossenen Lebenssachverhalt schaffen, der dem Betrieb einen Neuanfang ermöglicht.
II. Praktische Auswirkung
1. § 254 Abs. 1
2Dies erreicht man in Absatz 1 dadurch, dass sämtliche im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten gelten. Die Gestaltungswirkung tritt mit Rechtskraft der Planbestätigung ein, regelmäßig also 2 Wochen nach der Planbestätigung/Ablauf der Beschwerdefrist. Konkret bedeutet dies, dass die im Insolvenzplan vorgesehenen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte wirksam werden. Häufig sind dies der Erlass oder die Stundung von Forderungen und die Übertragung von Sachen und Rechten.
3Soweit Forderungen als erlassen gelten, sind diese nicht erloschen, sondern bestehen als natürliche, unvollkommene Verbindlichkeit (Naturalobligation) fort, deren Erfüllung möglich ist, aber nicht erzwungen werden kann. Das folgt im Gegenschluss aus den Regelungen in § 254 Abs. 3 und § 255 Abs. 1 Satz 1 InsO.
4Die Rege...