NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Mit § 225a Abs. 1 wurde im Rahmen des ESUG erstmalig die Möglichkeit geschaffen, in die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen einzugreifen. Sofern der Plan entsprechende Regelungen vorsieht, ist nach § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 eine eigene Gruppe für die an dem Schuldner beteiligten Personen zu bilden, deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden. Für die dann gem. § 243 auch in der Gruppe der Anteilsinhaber stattfindende Abstimmung regelt die ebenfalls im Rahmen des ESUG eingefügte Vorschrift des § 238a die Stimmrechte der Anteilsinhaber.
II. Praktische Auswirkung
1. Stimmrecht der am Schuldner beteiligten Personen
2Das Stimmrecht der am Schuldner beteiligten Personen richtet sich gem. § 238a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Satz 2 ausschließlich nach der Höhe ihrer Beteiligung am gezeichneten Kapital des Schuldners bzw., je nach Art des Rechtsträgers, ausschließlich nach der Höhe der Beteiligung an dessen Vermögen. Eventuell bestehende Stimmrechtsbeschränkungen, Mehrstimmrechte oder Sonderstimmrechte bleiben bei der Bemessung des Stimmrechts außer Betracht.
3Die Stimmr...