Gerhard Pape, Christoph Uhländer

NWB Kommentar zum Insolvenzrecht

2013

ISBN: 978-3-482-63881-7

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Gerhard Pape, Christoph Uhländer - NWB Kommentar zum Insolvenzrecht Online

§ 222 Bildung von Gruppen

Klaus Priebe (Januar 2013)

Literatur

Breuer, Insolvenzrechts-Formularbuch, 3. Aufl. 2007; Jaffé, in Frakfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Thies, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009.

I. Anwendungsbereich der Vorschrift

1Die Unterteilung ("Clustern") der Gläubiger durch den Planersteller in Gruppen ist das zentrale Element des Plans und entscheidet über dessen Annahme oder Ablehnung. Nicht selten ist bereits die Einteilung der Gläubiger in bestimmte Gruppen als zentraler Eingriff in dessen Rechtsstellung zu werten.

2Es sind auch Pläne zulässig, die Gruppen mit nur einem Gläubiger (bspw. das Finanzamt) oder überhaupt nur eine Gruppe enthalten.

3Die Gruppenbildung hat eine Doppelfunktion. Zum einen wird die Rechtsstellung der Gläubiger in der jeweiligen Gruppe (bspw. Lieferanten) einheitlich geändert (bspw. Aufschlag zur Quote von 5%), zum anderen stimmen die Gläubiger (bspw. Lieferanten) in der jeweils für sie gebildeten Gruppe ab, § 243.

Hinweis:

Das Gericht bestätigt den Plan, wenn ihn die Gläubiger in den abstimmenden Gruppen mit den erforderlichen Mehrheiten gem. § 244 angenommen haben, § 248. Grundsätzlich muss jede Gruppe dem Plan zustimmen. Eine Gruppe hat...