NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 220 Darstellender Teil
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Der darstellende Teil soll Gericht und Gläubiger (ggf. auch den Schuldner) umfassend über die wirtschaftliche Situation des Schuldners sowie die bereits ergriffenen und konzeptionell avisierten Sanierungsmaßnahmen informieren. Der darstellende Teil bildet die Entscheidungsgrundlage für die Annahme des vorgelegten oder eines etwaig konkurrierenden Plans. Abweichungen von den Formerfordernissen können zur Zurückweisung des Plans gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 bzw. zur Versagung der Bestätigung des Plans gem. § 250 Nr. 1 führen.
II. Praktische Auswirkungen
2Die Norm gibt nur wenige Vorgaben zu den inhaltlichen Erfordernissen, wobei Absatz 1 und 2 des § 220 zwingend einzuhalten sind. Die Verwendung des Wortes "soll" in Abs. 2 bedeutet nicht, dass die geforderten Angaben fakultativ sind. Es obliegt dem Planersteller, den Mindestinformationsgehalt an die Voraussetzungen und Folgen des jeweiligen Plantyps anzupassen. Der darstellende Teil weist starke Bezüge zum U.S.- amerikanischem Rechtsinstitut des Disclosure Statement auf, was manchen Planverfasser veranlasst, die Darstellung nach Maßgabe eines M&A- Prozesses aufzublähen. Der dars...