NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung
Literatur
Frege/Keller/Riedel, HRP Handbuch zum Insolvenzrecht, 7. Aufl. 2008; Herchen, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Meller-Hannich, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2010; Mäusezahl, in Graf/Schlicker, InsO, 2. Aufl. 2010; Pehl, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Westphal, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 22. Erg. Lfg. 11/2011.
I. Einführung und Systematik
1Beantragt der Insolvenzgläubiger einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle nach § 201 Abs. 2, richtet sich das Klauselerteilungsverfahren gem. § 4 nach den entsprechenden Vorschriften der ZPO (§§ 724 ff. ZPO, vor allem § 724 Abs. 2 ZPO). Das Erteilungsverfahren fällt jedoch in die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. Abs. 1 regelt demgegenüber lediglich eine besondere örtliche Zuständigkeit für die in Nr. 1 bis 3 aufgeführten Klagen. Das Gesetz entscheidet insoweit zugleich wie in § 180 gegen eine vis attractiva concursus und für eine Zuständigkeitskonzentration beim Prozessgericht.
II. Zuständigkeiten im Klauselerteilungsverfahren
2Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel im Rahmen des § 201 Abs. 2 ist das Insolvenzgericht zuständig. Funktional zuständig und insowe...