NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 195 Festsetzung des Bruchteils
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Leithaus, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Meller-Hannich, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2008; Pehl, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Preß, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Westphal, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 22. Erg. Lfg. 11/2011.
I. Verfahrensablauf im Überblick
1Nachdem die Entscheidung für die Vornahme einer Abschlagsverteilung gefallen ist, hat der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen (§ 187 Abs. 3 Satz 1) und ein Verteilungsverzeichnis zu erstellen (§ 188). Sobald Ausschlussfristen (§ 189 Abs. 1, § 194 Abs. 1) abgelaufen und etwaige Einwendungen von Gläubigern gegen das Verzeichnis erledigt sind (§ 194 Abs. 2 und 3), kann auf der Grundlage des für die Abschlagsverteilung zur Verfügung stehenden Betrages (§ 188 Satz 3) und der zu berücksichtigenden Forderungen der Bruchteil bestimmt werden (Abs. 1). Die Festsetzung des Bruchteils wird durch Mitteilung an die Gläubiger wirksam (Abs. 2).
2Die Festsetzung des Bruchteils und die Vornahme der Absch...