NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 181 Umfang der Feststellung
I. Anwendungsbereich der Vorschrift und praktische Auswirkung
1§ 181 entspricht im Wesentlichen dem früheren § 146 Abs. 4 KO.
2Die Norm grenzt den Zulässigkeitsbereich der besonderen Insolvenzfeststellungsklage ein. Die Klage dient dem Zweck, außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären, ob eine angemeldete, geprüfte und bestrittene Forderung zur Tabelle festzustellen ist oder nicht. Dementsprechend ordnet § 181 an, dass die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung auch nur in der Weise begehrt werden kann, wie sie in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist. Die im Prozess streitbefangene Forderung muss also mit der angemeldeten und geprüften identisch sein, anderenfalls ist die Klage unzulässig. Die Voraussetzungen des § 181 kann die klagende Partei durch Vorlage des beglaubigten Tabellenauszugs (§ 179 Abs. 3) nachweisen.
3Möchte der Gläubiger den Grund der Forderung austauschen, einen höheren Betrag oder einen besseren Rang beanspruchen, bleibt ihm nur die Möglichkeit einer Neuanmeldung zur Tabelle. Auf diese Weise werden die übrigen Insolvenzgläubiger geschützt, denn das spätere Feststellungsurteil wirkt auch ihnen gege...