NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 174 Anmeldung der Forderungen
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Eickmann, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010; Kießner, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2010; Leithaus, in Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl. 2011; Lohmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Loose, in Tipke/Kruse, AO, 128. Erg. Lfg. 03/2012; Pape/Schaltke, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand, 47. Erg. Lfg 2/2012; Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Specovius, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 9. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 174 regelt die Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle. Die Vorschrift erfasst also vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Schuldner, die bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren (§ 38). Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen während des Insolvenzverfahrens ausschließlich durch Anmeldung zur Tabelle geltend machen. § 174 konkretisiert insofern § 87. Eine Zahlungsklage des Insolvenzgläub...