NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 150 Siegelung
Literatur
Naumann, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Smid, in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl. 2010; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Wegener, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift des § 150 gibt dem Insolvenzverwalter das Recht, die zur Insolvenzmasse gehörenden Sachen durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich berechtigte Person siegeln zu lassen (§ 150 Satz 1). Über eine erfolgte Siegelung oder Entsiegelung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Verwalter beim Insolvenzgericht zur Einsichtnahme für die Beteiligten einzureichen ist (§ 150 Satz 2).
2Im Eröffnungsverfahren steht das Siegelungsrecht auch dem „ starken„ vorläufigen Verwalter zu, auf den gem. § 22 Abs. 1 die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen ist. Ferner ist die Vorschrift des § 150 auch im Verfahren der Anordnung der Eigenverwaltung entsprechend anwendbar.
II. Praktische Auswirkungen
3Das Siegelungsrecht dient der Sicherung der Insolvenzmasse, indem die Massezugehörigkeit äußerlich kenntlich gemacht wird, und ergänzt damit die Rechte des Insolvenzverwalters aus § 148. Der Vorschrift des § ...