NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 126 Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz
Literatur
Ahrendt, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3 Aufl. 2009; Andres, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Berscheid, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Dörner/Künzl, in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Aufl. 2007; Hamacher, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2011 Erg.Lfg. 22.; Knörig, in Berliner Kommentar Insolvenzrecht, 40. Aufl. 2011; Löwisch/Caspers, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008.
I. Normzweck
1§ 126 dient ebenso wie § 125 der Sanierungsförderung insolventer Unternehmen, indem er eine beschleunigte Klärung des Bestehens dringender betrieblicher Erfordernisse und der sozialen Rechtfertigung von Kündigungen im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens ermöglicht, wenn ein Interessenausgleich i. S. des § 125 nicht zustande gekommen ist. Insofern ergänzt § 126 als Auffangtatbestand die Regelung des § 125. Dadurch soll in Einklang mit § 125 verhindert werden, dass langwierige Kündigungsschutzverfahren mit zum Teil unabsehbaren Prozessrisiken die Sanierung von Betrieben behindern. Mit dem Beschlussverfahren nach § 126 hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit betriebsbedingter Kündigungen durch das Arbeitsgeric...