NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse
Literatur
Eckert, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Emmerich, in MünchKomm-BGB, Band 2, 5. Aufl. 2007; Franken/Dahl, Mietverhältnisse in der Insolvenz, 2. Aufl. 2006; Langenberg, in Schmitt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. 2011; Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Wegener, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 108 InsO ordnet das Fortbestehen bestimmter Dauerschuldverhältnisse an und schränkt insoweit das Wahlrecht des Insolvenzverwalters ein, gem. § 103 InsO Erfüllung oder Nichterfüllung zu wählen. § 108 InsO ist zwingendes Recht (§ 119 InsO).
1. Erfasste Schuldverhältnisse
2Miet- und Pachtverhältnisse über Immobilien unabhängig davon, ob der Schuldner Mieter oder Vermieter ist
Immobilien in diesem Sinne sind insbesondere Grundstücke (§ 4 Abs. 1 GBO) und grundstücksgleiche Rechte (sowie registerfähige Schiffe und Flugzeuge)
Immobilien-Leasing (sofern miet-/pachtähnliche Gebrauchsüberlassung im Vordergrund)
drittbesicherte Mobilien-Leasingverträge (aber nur bei Insolvenz des Leasinggebers)
Darlehensverträge (aber nur bei Insolvenz des Darlehensgebers)
Arbeitsverhältnisse
(sonstige Dienstverhältnisse)
3Die von § 108 InsO umfassten Miet- und Pachtverhältnisse über Immobilien m...