Gerhard Pape, Christoph Uhländer

NWB Kommentar zum Insolvenzrecht

2013

ISBN: 978-3-482-63881-7

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Gerhard Pape, Christoph Uhländer - NWB Kommentar zum Insolvenzrecht Online

§ 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage

Jan Roth (Januar 2013)

Literatur

Brandes, in MünchKomm-Inso, 2. Aufl. 2008; Kroth, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012.

I. Anwendungsbereich der Vorschrift

1§ 94 InsO bildet die Zentralnorm für die Aufrechnung im Insolvenzverfahren. Die Norm verweist in ihrer ersten Variante (Aufrechnungsberechtigung kraft Gesetzes) insbesondere auf die bürgerlich rechtlichen Aufrechnungsvorschriften. Nach dem auch für die Aufrechnung im Insolvenzverfahren maßgeblichen § 387 BGB setzt die Befugnis zur Aufrechnung somit dreierlei voraus, nämlich die Gegenseitigkeit und die Gleichartigkeit der jeweiligen Forderungen und darüber hinaus die Fälligkeit der Forderung des Aufrechnenden. In der zweiten Variante (Aufrechnungsberechtigung kraft Vereinbarung) liegt der Aufrechnung eine zumeist als Verrechnungsvereinbarung bezeichnete Parteivereinbarung zugrunde(z. B. Kontokorrentabrede, vgl. § 355 HGB). Eine solche Parteivereinbarung muss vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sein; danach kann sie der Schuldner wegen § 80 InsO nicht mehr treffen; der Insolvenzverwalter wird sie regelmäßig nicht treffen dürfen, weil er damit eine insolvenzzweckwidrige Besserstellung eines bestimmten Gläubigers bewirkt.

2Eine bis zur Eröffnung des I...