NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten
Literatur
Farr, Die Besteuerung in der Insolvenz, 1. Aufl. 2005; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 1. Aufl. 2005; Hefermehl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Henckel, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2004; Hess, in Hess, InsO, 4. Aufl. 2007; Jarchow, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Schumacher, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2012; Roth, Insolvenzsteuerrecht, 2011; Smid, in Leonard/Smid/Zener, InsO, 3. Aufl. 2010; Uhländer, in Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 2. Aufl. 2010.
I. Normzweck
1§ 55 InsO bestimmt, welche Verbindlichkeiten, die nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) gehören, aus der Insolvenzmasse zu berichtigen sind. Eine ausdrückliche Begriffsbestimmung enthält weder diese Norm, noch findet sich eine Legaldefinition an anderer Stelle. Masseverbindlichkeiten sind im Wesentlichen durch ihren Zweck bestimmt, eine ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung bis hin zur Verteilung der Insolvenzmasse zu gewährleisten. Dies erklärt, weshalb Masseverbindlichkeiten nach § 53 InsO vorweg, d. h. vor den – quotal zu befriedigenden – Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) in voller Höhe aus der Insolvenzmasse (§ 35 InsO) zu begleichen sind. ...