Gerhard Pape, Christoph Uhländer

NWB Kommentar zum Insolvenzrecht

2013

ISBN: 978-3-482-63881-7

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Gerhard Pape, Christoph Uhländer - NWB Kommentar zum Insolvenzrecht Online

§ 43 Haftung mehrerer Personen

Peter Staufenbiel (Januar 2013)

Literatur

Eickmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Knof, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Leithaus, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Schumacher, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.

I. Normzweck

1Die Vorschrift entspricht § 68 KO. § 43 InsO verfolgt das Ziel, dem Gläubiger, dem mehrere Personen nebeneinander haften, bestmögliche Befriedigung zu gewährleisten. Befindet sich mindestens ein Schuldner im Insolvenzverfahren, kann der Gläubiger jeweils den gesamten Betrag seiner zur Eröffnung des Verfahrens bestehenden Forderung geltend machen. Man spricht vom „Grundsatz der Doppelberücksichtigung".

2Hintergrund der Regelung ist die Annahme, dass der Gläubiger im Insolvenzverfahren regelmäßig nur eine quotale Befriedigung erhält. Müsste er sich Teilleistungen einzelner Schuldner bei der Forderungsanmeldung anrechnen lassen, würde er hierdurch schlechter gestellt. Dies will § 43 InsO verhindern.

II. Anwendungsbereich

3Die Vorschrift spricht von der Haftung mehrerer Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze. Damit sind sowohl die echte gesamtschuldnerische Haftung (§ 421 BGB) als auch die unechte Gesamtschuld umfasst. Gleiches gilt für die Haftung des Hauptschu...