NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 42 Auflösend bedingte Forderungen
Literatur
Eickmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Knof, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Lüdtke, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Schumacher, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Normzweck
1Die Vorschrift regelt – ähnlich § 41 InsO – die Berücksichtigung von Gläubigern im Insolvenzverfahren. Gläubiger, deren Forderungen unter einer auflösenden Bedingung stehen, sollen bis zum Eintritt der Bedingung am Insolvenzverfahren teilnehmen können. Der Gläubiger hat somit Stimmrecht im Rahmen der Gläubigerversammlung und nimmt am Verteilungsverfahren teil.
II. Auflösend bedingte Forderung
2Nach § 158 Abs. 2 BGB erlischt die Forderung erst mit Eintritt des künftigen ungewissen Ereignisses. Bis zum Eintritt des Ereignisses ist sie voll wirksam. Die Forderung ist somit wie eine unbedingte Forderung zu prüfen und zur Insolvenztabelle festzustellen.
III. Eintritt der Bedingung
3Sofern die auflösende Bedingung während des Insolvenzverfahrens eintritt, ist zu differenzieren. Erfolgt der Bedingungseintritt vor dem Prüfungstermin, muss der Insolvenzverwalter die Forderung bestreiten. Tritt die auflösende Bedingung hingegen nach der Forderungsprüfung u...