NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 3 Örtliche Zuständigkeit
Literatur
Ganter, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Gerhardt, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2004; Kirchhof, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Kruse, in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO; Pape, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Rüther, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2010.
I. Einleitung
1Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens richtet sich nach § 3 InsO. Das Verfahren soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers dort betrieben werden, wo der Schuldner seinen wirtschaftlichen Mittelpunkt hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsO). Ist er dagegen nicht oder nicht mehr selbständig tätig, ist der allgemeine Gerichtsstand (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsO) maßgeblich.
§ 3 InsO steht als ausschließliche Gerichtsstandsbestimmung nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten und kann daher weder vertraglich modifiziert noch abbedungen werden, § 4 InsO i. V. mit § 40 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zuständigkeitsvereinbarungen, wie sie etwa in § 27 AO für die örtliche Zuständigkeit im Steuerrecht denkbar sind, kennt die InsO nicht. Daher kann auch in sachlich begründeten Fällen und im gegenseitigen Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten keine von § 3 InsO abweichende Zuständigkeit bestimmt werden.
2Das Insolvenzgericht hat seine örtliche Zus...