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Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAE-26283 Zum Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung gibt es Neues zu berichten: (1) Der Gesetzgeber hat sich entschieden, zu der geänderten Rechtsprechung des BFH nun kein „Nichtanwendungsgesetz” zu erlassen. (2) Die im Jahr 2011 geänderte Rechtsprechung des BFH erfährt Kritik nicht nur im Schrifttum, sondern auch in der Rechtsprechung.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Neue Rechtsprechung des BFH
[i]Erfolgsaussichten des Zivilprozesses maßgeblichDer seit 2009 für außergewöhnliche Belastungen zuständige VI. Senat des BFH hatte entschieden, dass Zivilprozesskosten bereits dann zwangsläufig erwüchsen und als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine (, BStBl 2011 II S. 1015). Damit hält er nicht an der früheren Rechtsprechung fest, wonach Zivilprozesskosten nur abzugsfähig waren, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte.
Nichtanwendungserlass, kein „Nichtanwendungsgesetz”
[i]Bundesregierung lehnt Nichtanwendungsgesetz im JStG 2013 abDas BMF reagierte mit einem Nichtanwendungserlass (Schr...BStBl 2011 I S. 1286