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Umsatzsteuer | Durchführung von Yogakursen keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung
Nach dem gehören zu den Heilbehandlungen i. S. des § 4 Nr. 14 UStG 2005 zwar auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an der Person, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leidet, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i. S. des § 20 SGB V sind jedoch keine Heilbehandlungsleistungen i. S. des § 4 Nr. 14 UStG 2005, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen sollen. Yoga-Kurse sind keine Heilbehandlungen i. S. des § 4 Nr. 14 UStG 2005, wenn die Leistungen zwar (teilweise) von Krankenkassen ersetzt wurden, von diesen jedoch als Leistungen lediglich zur Prävention und Selbsthilfe i. S. des BStBl 2008 II S. 647