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Einkommensteuer | Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge
Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. Das BMF hat sich mit zum Umfang der zu bescheinigenden Angaben geäußert und die Muster der Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge veröffentlicht. Hierzu ist ein Beitrag in einer der kommenden Ausgaben vorgesehen.