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Grunderwerbsteuer | Steuerbefreiung betrifft nur die Aufhebung der Erbengemeinschaft
Von der Grunderwerbsbesteuerung nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG ausgenommen ist u. a. der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Mit Urteil vom hat das FG Schleswig-Holstein entschieden, dass die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 GrEStG nur die Aufhebung der Erbengemeinschaft, d. h. die Auseinandersetzung über das gesamthänderisch gebundene Vermögen betrifft. Auf die Auseinandersetzung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge entstandenen Eigentümergemeinschaft, die nach den Regelungen des BGB nicht [i]Graessner/ El Mourabit, NWB 37/2012 S. 3012über Gesamthandseigentum verfügt, sondern sich durch Bruchteilseigentum (ideelles Miteigentum) auszeichnet, ist die Befreiungsvorschrift weder direkt noch entsprechend anwendbar.