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Sozialrecht | BAföG-Bezug trotz Anteils an Erbengemeinschaft
Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1, § 11 Abs. 1 BAföG). Auf diesen Bedarf ist dabei u. a. das Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Dazu gehört grds. auch der Anteil an einem Hausgrundstück in Erbengemeinschaft selbst dann, wenn dessen Ver-wertung unwirtschaftlich oder unvernünftig sein sollte, es sei denn, es liegt ein Fall einer unbilligen Härte vor. Dies kann dann gegeben sein, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde, etwa wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden die Veräußerung oder wesentliche Belastun...