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Arbeitsrecht | Kein Betriebsübergang bei Einschaltung einer Transfergesellschaft
Führt der Insolvenzverwalter den Betrieb mit Arbeitnehmern weiter, die das Arbeitsverhältnis beendet haben und in eine Beschäftigungsgesellschaft gewechselt sind, handelt es sich nicht um einen Betriebsübergang (§ 613a BGB), da kein Inhaberwechsel statt-findet. Die von den ausgeliehenen Arbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze stellen dann im kündigungsschutzrechtlichem Sinne aber nur so lange freie Arbeitsplätze zugunsten eines „wechselunwilligen” Arbeitnehmers dar, wie dieser den entliehenen Arbeitnehmer tatsächlich ersetzen kann oder seine bisherigen Arbeitsaufgaben weiterbestehen bzw. die verbliebenen Aufgaben nicht von ihm ausgefüllt werden können. Ist dies nicht der Fall, muss die Entleihe eines von der Transfergesellschaft für die Fortführung (und Restrukturierung) des Betriebs ausgeliehenen Arb...