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NWB Nr. 3 vom Seite 96

Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer

Kerstin Löbe

Mit Urteil vom - VIII R 57/09 NWB PAAAE-25898 hat der BFH entschieden, dass Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB steuerfrei sind.

Im Urteilssachverhalt war der Kläger in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 vom Amtsgericht in bis zu 42 Fällen als Betreuer bestellt worden und hatte dafür Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB von bis zu 323 € pro Jahr und betreuter Person bezogen. Das Finanzamt erfasste diese Aufwandsentschädigungen – unter Ansatz eines pauschalen Werbungskostenabzugs von 25 % – als steuerpflichtige Einnahmen gem. § 22 Nr. 3 EStG. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG kam nach seiner Auffassung nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich als solche im Haushaltsplan ausgewiesen waren. Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Aufwandsentschädigungen seien nach § 15 EStG steuerbar und insbesondere nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei.

Der BFH folgte dagegen im Ergebnis der Auffassung des Klägers, dass die Aufwandsentschädigungen steuerfrei seien. Für die im Streitfall betroffenen Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 folge die Steuerbefreiung aus § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG. Danach sind...

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