BGH Beschluss v. - V ZB 286/11

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Der Beteiligte wendet sich mit seiner als "Rechtsmittel, hilfsweise Gegenvorstellung" bezeichneten Eingabe gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs vom . Er meint, es sei naheliegend, dass diejenigen Richter, die den Zurückweisungsbeschluss gefasst hätten, erneut seine Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6, 13 EMRK verletzt hätten. Denn der Beschluss vom umfasse in seiner Begründung lediglich zwölf weitestgehend inhaltsleere Sätze und setze sich dementsprechend mit den Ablehnungsgründen aus seinem Gesuch vom nicht einmal im Ansatz auseinander. Dem Zurückweisungsbeschluss seien z.B. auch nicht die Namen der Richter zu entnehmen, gegen die sich sein Ablehnungsgesuch gerichtet habe.

II.

2 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.

3 1. Gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit dem ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, ist kein Rechtsmittel gegeben (, WM 2003, 848, 849). Deshalb ist, wenn wie hier die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt wird, die Anhörungsrüge der statthafte Rechtsbehelf (BVerfG, NVwZ RR 2010, 545 f.; NJW 2009, 833 f.; vgl. auch , NJW RR 2011, 427 Rn. 16 ff.).

4 2. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG; vgl. Senat, Beschluss vom V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, der nach Ansicht des Rügeführers nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 54, 43, 46 mwN), und weil sich das Gericht deshalb auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss (BVerfGE 96, 205, 217), folgt allein daraus, dass der Vortrag einer Partei in den Beschlussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 85, 386, 404).

5 Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder materiellen Rechts, welche die Zurückweisung des Geruchs tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Eine solche Darlegung enthält die Eingabe des Beteiligten nicht.

6 3. Wegen der Unzulässigkeit der Anhörungsrüge ist insoweit weder über den von dem Beteiligten gestellten Hauptantrag (Aufhebung des angefochtenen Beschlusses) noch über den Hilfsantrag (Ergänzung des angefochtenen Beschlusses) zu entscheiden.

III.

7 Die hilfsweise eingelegte Gegenvorstellung ist statthaft, soweit sich der Beteiligte nicht auf die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruft (vgl. BVerfGE 122, 190, 200). Sie ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluss verletzt den Betroffenen nicht in seinen Rechten (Art. 19 Abs. 4 GG), weil er rechtsfehlerfrei ist. Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) ist nicht im Ansatz ersichtlich. Dasselbe gilt für das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK).

Fundstelle(n):
OAAAE-26117