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PiR Nr. 1 vom Seite 32

Private FuE-Zuschüsse

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach

I. Sachverhalt

Hersteller H trifft mit Zulieferer Z folgende Vereinbarung:

  • Z entwickelt in 01 bis 02 eine neue, in den Produkten des H, aber auch denen von Konkurrenten, einsetzbare Komponente K.

  • H bezuschusst Forschung und Entwicklung (FuE) mit 40 %, jedoch maximal 20 Mio €.

  • Nur wenn die Entwicklung gelingt, darf Z den Zuschuss behalten. Für den Fall des Gelingens hat Z die Pflicht (jedoch nicht das Recht), H in den Folgejahren mit der Komponente zu beliefern. Die Belieferung soll im Wesentlichen zu (geplanten) Selbstkosten plus vereinbartem Gewinnaufschlag erfolgen. Die Selbstkosten sind jedoch um den Effekt der von H bezuschussten FuE-Kosten zu mindern.

Am hat Z die Entwicklung erfolgreich abgeschlossen. Bei Z fallen während der Entwicklung folgende Kosten an:

  • 01: Nicht aktivierbare Forschungsaufwendungen 5 Mio €, aktivierbare Entwicklungskosten 15 Mio €.

  • 02: Aktivierbare Entwicklungskosten 20 Mio €.

II. Fragestellung

Wie sind die Zuschüsse bei Z zu verbuchen?

III. Lösungshinweise

1. Analoge Anwendung von IFRIC 18

Explizite Regelungen zu Barzuschüssen von (zukünftigen) Kunden finden sich nur in IFRIC 18. Sie sind aber beschränkt auf Anbieter netzgebundener Leistu...

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