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Einkommensteuer | Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen
Die durch das WachstumsStG geregelte Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleitungen ist erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31. 12. 2008 erbracht worden sind (Bezug: § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2008; § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des WachstumsStG; § 35a Abs. 3 EStG i. d. F. des FamLeistG).
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung„ (WachstumsStG) vom 21. 12. 2008 (BGBl 2008 I S. 2896, BStBl 2009 I S. 133) wurde der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 600 € auf 1.200 € verdoppelt. Die Verdoppelung trat nach Art. 4 Abs. 3 WachstumsStG am 30. 12. 2008 in Kraft. Nach der erst zum 1. 1. 2009 in Kraft S. 36getretenen...