Finanzministerium Schleswig-Holstein - VI 312 - S 2230 - 253

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Vergütung für die Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen zur Verschaffung der Genehmigung zum Umbruch von Dauergrünland (Verkauf Umbruchrechten)

Ein Umbruch von Dauergrünland in Ackerland ist nach der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung (DGL-VO SH, GVOBI. SH 2008, S. 233) in Schleswig-Holstein nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich.

In der Regel ist diese Genehmigung an die Auflage geknüpft, neues Dauergrünland anzulegen. Die Neuanlage von Dauergrünland muss nicht zwangsweise auf Flächen des Antragstellers erfolgen. Vielmehr können sich auch Dritte gegenüber dem Antragsteller verpflichten, Dauergrünland neu anzulegen. Diese Verpflichtung wird vertraglich zwischen dem Antragsteller und dem Verpflichteten vereinbart. In der Regel wird für diese Verpflichtung vom Antragsteller ein einmaliges Entgelt geleistet. Der Verpflichtete versichert im Gegenzug, die Fläche als Dauergrünlandfläche zu erhalten.

Da entsprechende Regelungen auch in anderen Ländern existieren, finden derzeit auf Ebene der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Abstimmungen über die einkommensteuerrechtliche Behandlung dieser Entgelte statt. Bis zum Ergehen einer Verwaltungsanweisung bitte ich, die abschließende Bearbeitung entsprechender Fälle zunächst zurückzustellen.

Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - VI 312 - S 2230 - 253

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
WAAAE-25848