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Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung
BFH hält Regeln für verfassungsgemäß und lehnt Billigkeitsmaßnahmen ab
Die Beschränkung der Verrechnung von vortragsfähigen Gewerbeverlusten durch Einführung einer jährlichen Höchstgrenze mit Wirkung ab 2004 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt auch, soweit es wegen der Begrenzung zu einem endgültig nicht mehr verrechenbaren Verlust kommt.
Gegenstand der Entscheidung
Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag bis zu einem Betrag von 1 Mio. € um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Ergänzend regelt § 10a Satz 2 GewStG, dass der 1 Mio. € übersteigende maßgebende Gewerbeertrag bis zu 60 % um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen ist.
Diese Mindestbesteuerung, die der Verstetigung des Gewerbesteueraufkommens dient und nach § 36 Abs. 1 GewStG seit dem Erhebungszeitraum 2004 gilt, ist verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt. Allerdings hatte der I. Senat des BFH schon mit Urteil vom - I R 9/11 entschieden, dass die Mindestbesteuerung ...