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Telefonkosten bei längerer Auswärtstätigkeit als Werbungskosten
Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbarem Lebensführungsaufwand
Kosten für Telefongespräche, die einem Marinesoldaten während des Einsatzes auf See während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer entstehen, können einem aktuellen BFH-Urteil zufolge als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Grundsätze
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) und liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht. Der BFH sieht Aufwendungen als durch eine Einkunftsart veranlasst an, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, weil die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments einerseits und die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre andererseits dies vorgeben. Private Telefonkosten sind danach – von Ausnahmefällen abgesehen – nicht als Erwerbsaufwand abziehbar.
Private Telefonkosten als Werbungskosten
Im Besprechungsurteil war der Kläger als Soldat der Marine auf einer Fregatte eingesetzt. Während eines Einsatzes auf hoher See entstanden ihm Kosten fü...