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Rabattgewährung von Dritten kein Arbeitslohn
BFH nimmt zu den Voraussetzungen für Arbeitslohn von dritter Seite Stellung
Wird dem Arbeitnehmer ein verbilligter Bezug von Waren von Lieferanten des Arbeitgebers im Rahmen eines sog. „Mitarbeiter-Vorteilsprogramms” gewährt, reicht dies allein nicht aus, Arbeitslohn von dritter Seite anzunehmen. Der BFH weist in einer neuen Entscheidung darauf hin, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Arbeitslohn angenommen werden kann.
„Mitarbeiter-Vorteilsprogramm”
Der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde lag, betraf einen Krankenhausträger mit 750 Mitarbeitern. Der Träger bezog aufgrund eines seit dem Jahr 1998 bestehenden Versorgungsvertrags Apothekenartikel aller Art von der Firma X. X lieferte darüber hinaus im Rahmen eines „Mitarbeiter-Vorteilsprogramms” an die Mitarbeiter der Klägerin ebenfalls Apothekenartikel aller Art, wobei die Mitarbeiter einen Nachlass auf den üblichen Apothekenendpreis erhielten. Das Mitarbeiter-Vorteilsprogramm war von X initiiert und den Mitarbeitern bekannt gemacht worden. Die Klägerin hatte diese Bekanntmachung in ihrem Betrieb geduldet.
Die Artikel bestellten die Mitarbeiter von ihrem Arbeitsplatz aus direkt bei X, wobei sie die Station, Name und Krankenhaus, ggf. die Kundennummer angaben. X liefer...