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Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Zusätzlichkeitsvoraussetzung lohnsteuerlicher Befreiungs- und Pauschalierungsnormen
Mehrere der für den Bereich nichtselbständiger Tätigkeit geltenden Steuerbefreiungen und Pauschalierungsmöglichkeiten fordern, dass die begünstigten Leistungen vom Arbeitgeber „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erbracht werden – etwa bei Angeboten zur Kinderbetreuung oder der Sachbezugspauschalierung nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG. In zwei Entscheidungen wandte sich der BFH nun diesem Kriterium zu. Der „ohnehin geschuldete” ist demnach jener Arbeitslohn, der auch arbeitsrechtlich geschuldet wird. Nur (tatsächlich) freiwillige Arbeitgeberleistungen können mithin die Voraussetzung erfüllen.
Änderungen der Gehaltsstruktur durch neue Verträge
In den beiden Verfahren klagten Arbeitgeber gegen ihre Haftungsinanspruchnahme nach Lohnsteuer-Außenprüfungen. Streitgegenstand war in beiden Fällen die Behandlung bestimmter Sach- und Zuschussleistungen, die die Arbeitgeber – entsprechend einer jeweils mit ihren Mitarbeitern vereinbarten Änderung der Gehaltsstruktur – erbrachten. Unter Abschluss neuer Arbeitsverträge wurden den Arbeitnehmern unterschiedliche Leistungen wie etwa Tankkarten, Warengutscheine oder Internetpauschalen zur Wahl gestellt. Gemein war all diesen Leistunge...