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KSR Nr. 1 vom Seite 5

Kommunale Kindergärten sind ertragsteuerpflichtig

Kommunale Kindergärten sind Betriebe gewerblicher Art, aber keine Hoheitsbetriebe

Andreas Klitscher und Tim Lühn

Der BFH hat mit entschieden, dass die von einer Gemeinde betriebenen Kindertagesstätten keine Hoheitsbetriebe darstellen und somit der Körperschaftsteuer unterliegen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine kreisfreie Stadt in Nordrhein-Westfalen und unterhielt als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe mehrere Kindergärten, in die Kinder nach privatrechtlich ausgestalteten Musterverträgen aufgenommen wurden. Für die Aufnahme entrichteten die Eltern entsprechend ihres Einkommens gestaffelte Beiträge. Die Elternbeiträge wurden durch Verwaltungsakt festgesetzt und in den kommunalen Haushalt eingestellt. Das Finanzamt sah die Kindergärten aufgrund eines Beschlusses der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (vgl. ) als kommunalen Betrieb gewerblicher Art (BgA) an, schätzte deren Gewinne und setzte Körperschaftsteuer für das Streitjahr (2005) fest. Nachdem das Finanzgericht der Klägerin Recht gegeben hatte, hob der BFH aufgrund der Revision des Finanzamts das erstinstanzliche Urteil auf.

Hintergrund

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind mit ihren BgA unbeschränkt körperschaftsteuerp...

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