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FG Baden-Württemberg | Versagung des Grundfreibetrags verstößt weder gegen Unions- noch gegen Verfassungsrecht
(1) § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des Jahres 2009 ist weder verfassungswidrig noch unionsrechtswidrig. (2) Bei der Beurteilung, ob die Versagung der Anwendung des Grundfreibetrags bei beschränkt Einkommensteuerpflichtigen zu einer Diskriminierung führt, ist auch zu berücksichtigen, dass bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auf ausländische Einkünfte der Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) anzuwenden ist.
Das FG hatte zu entscheiden, ob § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG, der bei beschränkt Steuerpflichtigen die Berücksichtigung des Grundfreibetrags versagt, mit dem GG und den Grundfreiheiten des AEUV vereinbar ist. Der Kl., deutscher und österreichischer Staatsangehöriger, erzielte im Streitjahr 2009 im Inland gewerbliche Einkünfte und bezog eine Sozialversicherungsrente, für die nach Art. 18 Abs. 2 DBA Österreich das Besteuerungsrecht Deutschland zus...