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Mietrecht | Betriebskostennachforderung wegen rückwirkender Erhöhung der Grundsteuer
Ein Vermieter kann sich in der Betriebskostenabrechnung eine Nachberechnung von Positionen (hier: Grundsteuer) vorbehalten, wenn er diese ohne sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann. Dies ergibt sich aus § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der zwar nach einer bestimmten Frist Nachforderungen ausschließt, aber eine Ausnahme für den Fall enthält, dass der Vermieter ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig abrechnen kann. Dabei wird die Verjährung einer Betriebskostennachforderung nicht bereits mit der Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt, in der sich der Vermieter die Nachberechnung vorbehalten [i]Zu den Voraussetzungen einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung Eisenschmid, NWB 43/2012 S. 3474hat, sondern erst dann, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Im entschiedenen Fall hatte sich die klagende Vermieterin eine Nachberechnung im H...