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Zivilprozessrecht | Wirksamkeit der Unterzeichnung eines Schriftsatzes mit dem Vermerk „i. A.”
Im Zivilprozess sollen die Schriftsätze eines Anwalts mit der Unterschrift der Person versehen sein, die den Schriftsatz verantwortet (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Unterzeichnet ein anderer Rechtsanwalt als der Verfasser eine Berufungsschrift mit dem Vermerk „i. A.” (im Auftrag), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers gehört. Das vorinstanzliche Oberlandesgericht hatte die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, der mit „i. A.” Unterzeichnende habe zu erkennen gegeben, dass er nicht wie vom Gesetz gefordert die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift übernehme, sondern vielmehr nur als Erklärungsbote auftrete. Zwar sei die Verwendung des Kürzels unschädlich...