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Finanzgerichtsordnung | Verlust der Prozessfähigkeit bei Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers
Legt der Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, verliert die GmbH nach dem ihre Prozessfähigkeit. Hieran ändert der seit dem geltende § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nichts. Diese Vorschrift kann nicht analog auf die Aktivvertretung angewandt werden, denn es fehlt an der Planwidrigkeit der Regelungslücke. Sollen Rechte der Gesellschaft wahrgenommen werden, ist es den Gesellschaftern unbenommen, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und dadurch die aktive Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit der GmbH wieder herzustellen. Der Geschäftsführer kann im Grundsatz jederzeit und fristlos seine Organstellung durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam beenden, ohne dass ein wichtiger Grund objektiv vorliegen oder er einen solchen in seiner Erklärung angeben müsste. Die Amtsn...