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Kosten für Telefongespräche eines Soldaten der Marine während des Einsatzes auf einem Schiff
Mit hat der BFH in der Sache VI R 50/10 NWB SAAAE-24993 entschieden, dass während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche entstandene Telefongebühren als Werbungskosten abzugsfähig sein können.
Der Kläger ist Marinesoldat und auf einer Fregatte eingesetzt. Während eines Einsatzes auf hoher See und während des Aufenthalts in ausländischen Häfen entstanden ihm Kosten in Höhe von 252 € für jeweils ein an 15 Wochenenden geführtes Telefonat mit Angehörigen und seiner Lebensgefährtin. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 machte er diese Aufwendungen vergeblich als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt.
Die Revision des Finanzamts hat der BFH nun als unbegründet zurückgewiesen. Denn das Finanzgericht habe die während der Auswärtstätigkeit des Klägers entstandenen Aufwendungen für Telefonate mit seinen Angehörigen und seiner Lebensgefährtin im Ergebnis zu Recht als Werbungskosten anerkannt.
Zwar seien neben den Aufwendungen z. B. für Wohnung, Verpflegung und Bekleidung insbesondere auch die Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts etwa mit Angehörigen ...