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BFH 25.09.2012 I B 29/12, StuB 24/2012 S. 964

Gewerbesteuer | Ende der Gewerbesteuerpflicht bei einer Kapitalgesellschaft

Die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft endet, wenn die Kapitalgesellschaft jegliche Tätigkeit einstellt, also nicht nur die eigentliche (werbende) Tätigkeit, vielmehr auch die Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung, die ihrerseits mit der letzten Abwicklungshandlung endet (Bezug: § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GewStG; § 115 Abs. 2 FGO).

Praxishinweise

Eine Kapitalgesellschaft ist also nicht mehr gewerbesteuerpflichtig, wenn wie im Entscheidungsfall in den Bilanzen einer GmbH weder Erträge noch Verbindlichkeiten oder verteilbares Gesellschaftsvermögen ausgewiesen sind, folglich auch keine Schlussverteilung mehr stattfinden kann, und das Gesellschaftsvermögen bereits abschließend auf die Gesellschafter verteilt ist. Der Umstand, dass die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft möglicherweise b...

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