Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Inventur für Schüttgüter
Ein Einzelunternehmer, der ein Fuhrunternehmen und einen Handel mit Schüttgütern betreibt und seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, ist nicht nach § 240 Abs. 3 HGB davon befreit, für die auf dem Hof seines Betriebsgrundstücks gelagerten, zum Verkauf bestimmten und deswegen zum Umlaufvermögen gehörenden Schüttgüter eine Inventur durchzuführen (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 EStG; § 240 Abs. 3 HGB).
Die Vorschrift des § 240 Abs. 3 HGB gilt nach ihrem klaren Wortlaut lediglich für Sachanlagevermögen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, nicht aber für Vorratsvermögen, das wie die Schüttgüter des Klägers zum Verkauf bestimmt ist. Der BFH sah deswegen keinen Grund für eine Revisionszulassung.