Zulässigkeit der Klage zur Feststellung der doppelten
Haushaltsaufnahme
Verfahrensaussetzung zur Durchführung einer
familiengerichtlichen Berechtigtenbestimmung
Leitsatz
1. Ein Kind ist in den Haushalten der
beiden getrennt lebenden Kindergeldberechtigten aufgenommen, wenn sich das Kind
aufgrund des vereinbarten Wechselmodells in annähernd gleichem Umfang in den
einzelnen Haushalten aufhält. Wobei ein leichtes zeitliches Übergewicht beim
Aufenthalt in einem der Haushalte der Feststellung einer doppelten
Haushaltsaufnahme nicht entgegensteht.
2. Das FG kann die doppelte
Haushaltsaufnahme eines Kindes durch Teilurteil gem. § 98 FGO feststellen und
das Verfahren wegen des Anspruchs auf Kindergeldzahlung zur Vermeidung
widerstreitender Entscheidungen und aus Gründen der Prozessökonomie gem. § 74
FGO aussetzen sowie dem Kläger unter Fristsetzung aufgeben, beim zuständigen
Familiengericht ein Berechtigtenbestimmungsverfahren analog § 64 Abs. 2 S. 3
EStG anhängig zu machen.
Fundstelle(n): BAAAE-25278
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Sächsisches FG, Urteil v. 13.11.2012 - 8 K 1725/11 (Kg)
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